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Praktische Tipps zum Thema Erbrecht

Jeder Bürger hat das Recht über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod zu bestimmen. Es steht im frei beliebige Personen als Erben einzusetzen oder explizit auszuschließen. Der letzte Wille muss jedoch schriftlich in Form eines Testaments fixiert werden um Rechtsgültigkeit zu erlangen, eine mündliche Aussage genügt nicht. Die einfachste Form ist eine handschriftliche angefertigte Verfügung, die alle Erben und ihre Anteile am Nachlass klar benennt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass viele enge Blutsverwandte Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Dieser kann nur unter besonderen Umständen verweigert werden. Im Zweifelsfall ist ein Rechtsanwalt für Erbrecht der geeignete Ansprechpartner.

Wann lohnt es sich anwaltliche Beratung für das Aufsetzen eines Testaments in Anspruch zu nehmen?

Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal/Siegen

Wer aller Voraussicht nach hohe Sach- und Vermögenswerte vererben wird, sollte unbedingt etwas Zeit und Geld in die anwaltliche Beratung investieren. Der Fachmann kennt alle rechtlichen Möglichkeiten um den Nachlass weitgehend vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen. Mit dem richtigen Know-how lässt sich die Belastung durch die Erbschaftssteuer deutlich mindern. Wenn sich die potentiellen Erben untereinander nicht grün sind, ist es besonders wichtig das Testament ausführlich und präzise zu gestalten, hier kann der Anwalt ebenfalls wertvolle Dienste leisten. Das Erbrecht bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten bestimmte Rechte und Pflichten eines Erben verbindlich zu regeln. Der Laie vermag diese Möglichkeiten nicht zu überblicken, mit Hilfe eines Anwalts, kann der letzte Wille so genau wie möglich umgesetzt werden.

Die Erbfolge bei fehlendem Testament

Sofern kein Testament besteht, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Hierbei kommen zunächst die Blutsverwandten ersten Grades, bspw. die Kinder des Erblassers, zum Zuge. Bei Kinderlosen fällt das Erbe an Verwandte zweiten Grades, zu denen die Eltern, Brüder, Schwestern, Nichten und Neffen gehören. Nur im unwahrscheinlichen Fall, das diese Personen nicht vorhanden sind, könne Verwandte dritten Grades erben, bspw. die Großeltern und ihre Angehörigen.